[ Startseite ]                     [ Aktuelles ]     [ About us ]     [ Vorstand ]    [ Merchandise]   [ Fanclubfreundschaften]     [Fotogalerie]     
 
 
Satzung des Hammenser Borussen Fanclub 2011 e.V.                                                                                                                                         

 

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hammenser Borussen Fanclub“ (im folgenden Verein genannt) mit dem Zusatz e.V. und wurde am 21.05.2011 gegründet.
  1. Der Verein hat den Sitz in 59067 Hamm / Westf. Er ist unter der Nr. 1919 im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm eingetragen. Die Postanschrift ist die Anschrift des jeweiligen Geschäftsführers.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2       Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der BVB - Fanclub Hammenser Borussen ist ein eingetragener Verein zur Pflege der Kameradschaft der Anhänger von Borussia Dortmund. Ziel des Vereins ist es, das Ansehen der Fans des Vereins Borussia Dortmund durch ein ordentliches Auftreten und gemeinschaftliche Aktionen in der Öffentlichkeit positiv darzustellen.
  1. Als Fanclub des „B.V. Borussia 09 e.V.“ verwirklichen die Hammenser Borussen den Satzungszweck, insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Werbung für den BVB 09, regelmäßige Besuche der Heimspiele, gelegentliche Begleitung der Lizenzspieler des BVB 09 zu Auswärtsspielen und positive Beeinflussung der Zuschauer durch eigenes vorbildliches Verhalten. Der Fanclub tritt ein für ein gemeinsames soziales Engagement und spendet Geld oder Sachmittel für gemeinnützige Zwecke.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden und im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Auszahlungen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Fanclub distanziert sich ausdrücklich gegen Rechtsextremismus, jede Art von Diskriminierung, Gewalt und Pyrotechnik. Ein zuwiderhandeln führt zu sofortigem Ausschluss.
  1. Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung wie z.B. dem Stadtsportbund Hamm gespendet.
  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


§  3      Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr und zwar im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres als „Jahreshauptversammlung“. Die Einladung zu dieser Versammlung ist den Mitgliedern durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Datums und des Versammlungsortes schriftlich mitzuteilen.
  1. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss dann mindestens vier Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
  1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien des Vereins auf und entscheidet alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben gehören im Besonderen:
    • Wahl und Abwahl des gesamten Vorstands
    • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Vor abstimmungspflichtigen Entscheidungen muss vom Vorstand die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. Bei Abstimmungen zählt die einfache Mehrheit der anwesenden beschlussfähigen Mitglieder. Änderungen der Satzung können nur mit ¾ Mehrheit (lt. § 33 BGB) der erschienenen Mitglieder erfolgen.
  1. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Wenn ein Mitglied dieser Art der Abstimmung widerspricht oder wenn bei Personenwahl mehr als ein Kandidat zur Wahl steht, ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  1. Anträge zur Mitgliederbversammlung müssen mindestens 7 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.
  1. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll wird vom Geschäftsführer / Schriftführer erstellt und von diesem und dem 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden unterschrieben.


§ 4       Der Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegen die Führung und Vertretung des Vereins nach innen und außen, sowie die Pflege der Satzung und deren inhaltliche Zielvorstellungen. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Vorstandsmitglieder können männlich oder weiblich sein.
  1. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der Geschäftsführer (Schriftführer) und dem Kassierer.
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Beisitzern (max. zwei), dem 2. Kassierer und zwei Kassenprüfern.
  1. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstands ein. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind im Wesentlichen zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  1. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Für den Vorstand wählbar sind nur Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung selbst ergänzen.
  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und informiert die Vereinsmitglieder rechtzeitig über Termin und Ort der Versammlungen, bzw. Veranstaltungen. Eventuell vorgesehene Satzungsänderungen sind bei der Einladung bekannt zu geben.
  1. Der Vorstand entscheidet über Neuaufnahmen von Mitgliedern. Es bleibt dem Vorstand vorbehalten Mitglieder auf Probe (max. 6 Monate) aufzunehmen und danach zu entscheiden ob eine „ordentliche“ Aufnahme erfolgt oder abgelehnt wird. Beitrag ist vom Antragsteller auf jeden Fall zu entrichten. Der Vorstand entscheidet über Ausschluss bei Zuwiderhandlungen gegen Richtlinien des Vereinslebens.
  1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind im Sinne des BGB nach außen jeweils alleine vertretungsberechtigt. Über deren Entscheidungen ist der Vorstand binnen 2 Wochen zu unterrichten.

 

§ 5       Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft, Pflichten und Rechte

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Aufnahme eines Interessenten ist nur mit Zustimmung des Vorstands möglich.
  1. Die Mitgliedschaft ist über einen Aufnahmeantrag beim Vorstand zu beantragen, Das Formular dazu ist beim Vorstand zu bekommen. Mit dem Aufnahmeantrag ist gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für den Beitrag abzugeben.
  1. Mit dem Eintritt, bzw. den Aufnahmeantrag, in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung vollständig an. Mitglieder des Fanclubs tragen Fanclubkleidung. In einer Geschäftsordnung ist geregelt zu welchen Anlässen eine Pflicht besteht. Alkohol sollte vor, im und nach dem Stadion nur so konsumiert werden, dass dem Ansehen des Vereins kein Schaden entsteht.
  1. Bei Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr ist das Einverständnis zur Mitgliedschaft durch einen Erziehungsberechtigten nachzuweisen.
  1. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an allen Veranstaltungen an den Aktivitäten des Vereins berechtigt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, z.B. Jugendschutzgesetz dagegen sprechen. Eine „moralische“ Pflicht zur Teilnahme besteht an Mitgliederversammlungen, dem Sommerfest und der Weihnachtsfeier. Bei Verhinderung ist der Vorstand rechtzeitig zu informieren.
  1. Jedes Mitglied ist, insbesondere im Rahmen einer Mitgliederversammlung, zu jedem den Verein betreffenden Thema anzuhören.
  1. Jedes Mitglied ab dem 14. Lebensjahr ist auf einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

 

§ 6       Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge wird in der Geschäftsordnung „Finanzangelegenheiten“ geregelt. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist der Beitrag frei.
  1. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt ab dem 01. des Folgemonats anteilig für das laufende Jahr und dann jeweils per Lastschrifteinzug zu entrichten. Teilzahlungen sind nur nach Antrag mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstands möglich.
  1. Die fälligen Beiträge werden per Lastschriftverfahren am ersten Werktag im Monat Mai eines jeden Jahres eingezogen. Bei Minderjährigen sind die Einzugsermächtigungen von den jeweiligen Erziehungsberechtigten abzugeben.
  1. Weitere Regelungen über Beitragszahlungen können bei Bedarf ebenfalls in der Geschäftsordnung „Finanzangelegenheiten“ geregelt werden.

 

§ 7       Austritt, Ausschluss, Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Die freiwillige Kündigung der Mitgliedschaft bzw. der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Berücksichtigung einer vier wöchigen Kündigungsfrist möglich.
  1. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen. Bereits im Voraus geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es entweder
    • vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstößt
    • durch gewalttätiges Verhalten in Form von Randalieren oder Vandalismus dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt,
    • den Kriterien einer Mitgliedschaft dauerhaft nicht gerecht wird oder
    • den Mitgliedsbeitrag nicht mehr entrichtet.
  1. Über den Ausschluss des Mitgliedes ist gemäß § 4.7. durch den Vorstand zu entscheiden.

 

§ 8       Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit

  1. Veröffentlichungen in Medien aller Art sollen ausschließlich das positive Image des Vereins „Hammenser Borussen Fanclub“ oder des Fußballvereins BV Borussia Dortmund 09 e.V. vermitteln. 
  1. Das Symbol des Vereins darf ausdrücklich nur nach Rücksprache mit dem Vorstand verwandt werden.

 

§ 9       Auflösungsbestimmungen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, derer Tagesordnung nur den Punkt „Auflösung des Hammenser Borussen Fanclubs“ enthalten darf, beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Mitglieder die bei einer möglichen Auflösungsversammlung nicht anwesend sein können, haben die Möglichkeit ihre Stimme bereits im Voraus dem Vorstand per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  1. Die Entscheidung einer Auflösung ist durch den Vorstand und durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich zu begründen und zu protokollieren.
  1. Das Vereinsvermögen wird gemäß § 2 Abs. 4 einem gemeinnützigen Zweck gespendet.


§ 10     Geschäftsordnungen

  1. Zu dieser Satzung kann der Vorstand Geschäftsordnungen erstellen. Diese dürfen dieser Satzung allerdings nicht entgegenstehen.


§ 11     Inkrafttreten der Satzung

  1. Vorstehende Neufassung Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 23.03.2019 beschlossen.

 

 

 

 

 

                                                                       [ Satzung ]     [ Kontakt ]     [ Impressum ]